FAQ's zum gewerblichen Rechtsschutz

Welche Schutzwirkung bietet ein europäisches Patent nach dem EPÜ?

Ein europäisches Patent nach dem EPÜ ist kein einheitliches Patent, sondern ein Bündel nationaler Patente. Nach der Erteilung durch das Europäische Patentamt (EPA) muss der Anmelder das Patent in den gewünschten Vertragsstaaten validieren, oft mit Übersetzungen und nationalen Gebühren. Die Schutzwirkung gilt dann jeweils nach nationalem Recht des ausgewählten Landes. Das EPÜ bietet also ein zentralisiertes Prüfungsverfahren, aber dezentralen Schutz.

Darüber hinaus können Anmelder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (Einheitspatent) wählen. Dieses bietet durch ein einziges Registrierungsverfahren einen einheitlichen Patentschutz in den derzeit 18 teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten.

Wenn Sie mehr über die Vorteile eines Einheitspatents erfahren möchten oder klären möchten, welche Option für Ihre Schutzstrategie am besten geeignet ist, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Was ist der Hauptvorteil des PCT-Verfahrens für internationale Patentanmelder?

Der PCT ermöglicht eine einheitliche internationale Anmeldung, die in über 150 Staaten wirksam ist. Als größter Vorteil wird oftmals die Zeitgewinnung gesehen. Die Entscheidung, in welchen Ländern tatsächlich Schutz beantragt wird, verschiebt sich typischerweise auf 30 oder 31 Monate nach dem Prioritätstag. Der PCT ersetzt keine nationalen oder regionalen Patentanmeldungen, sondern streckt den Prozess, liefert eine internationale Recherche und optional eine vorläufige Prüfung, bevor der Anmelder in die nationalen oder regionalen Phasen eintritt.

Wie unterscheiden sich EPÜ und PCT hinsichtlich des Prüfungsverfahrens?

Das EPÜ bietet ein vollständiges Prüfungsverfahren mit Erteilung eines europäischen Patents. Das EPA prüft Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit und erteilt anschließend ein Patent, das in den gewünschten Staaten validiert wird. Der PCT hingegen liefert eine internationale Recherche und optional eine vorläufige Prüfung (IPEA), aber keine Patenterteilung. Die eigentliche Prüfung erfolgt erst in den nationalen oder regionalen Phasen, z. B. beim EPA, beim USPTO oder anderen nationalen Ämtern.

Kann eine PCT-Anmeldung in eine europäische Patentanmeldung nach EPÜ überführt werden?

Ja. Das EPA ist eine der wichtigsten Bestimmungsbehörden im PCT-System. Eine PCT-Anmeldung kann in der sogenannten regionalen Phase vor dem EPA weitergeführt werden. Der Vertreter oder der Anmelder reicht dazu die erforderlichen Unterlagen ein, zahlt die EPA-Gebühren und das EPA führt anschließend ein reguläres EPÜ-Prüfungsverfahren durch, welches sich idealerweise auf die internationale Recherche bzw. Prüfung stützt.

Ich möchte meine neue Marke auch als Domain verwenden. Wie gehe ich am besten vor?

Bei einer Markenanmeldung gibt es, im Gegensatz zu anderen Schutzrechten, das Erfordernis der Neuheit nicht. Von daher ist theoretisch keine zeitliche Abstimmung mit anderen Aktionen nötig. Allerdings ist immer das Risiko gegeben, dass einem ein Dritter eine Marke oder eine Domain „wegschnappt“. In aller Regel, wenn man nicht gerade Inhaber einer berühmten Marke ist, geht man dann leer aus. Es gilt das simple Motto: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.“

Vor diesem Hintergrund ist es in vielen Fällen ratsam, eine Markenanmeldung und die Registrierung einer Domain zeitlich aufeinander abzustimmen, idealerweise am selben Tag durchzuführen.

Sollte man eine Erfindung mit großem Potential gleich weltweit anmelden?

Es ist grundsätzlich möglich und wird auch gelegentlich praktiziert, eine Erfindung sofort als Europäische Patentanmeldung oder als internationale Anmeldung (PCT-Anmeldung) einzureichen. Vor allem unter Kostengesichtspunkten ist es jedoch in den meisten Fällen ratsam, zunächst eine prioritätsbegründende Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einzureichen.

Zu einer solchen Prioritätsanmeldung führt das DPMA auf Antrag eine fundierte, kostengünstige Recherche oder Prüfung durch, die wertvolle Informationen für das weitere Verfahren, auch in anderen Ländern, liefert. Somit ist die Reihenfolge

DE → PCT → weitere Länder in der Mehrzahl an Fällen, in denen ein über Deutschland hinausgehender Patentschutz angestrebt wird, empfehlenswert. Bei einer geringen Anzahl an Ländern kann der Zwischenschritt PCT auch entfallen und unmittelbar auf Basis der DE-Anmeldung beispielsweise eine EP-Anmeldung und/oder eine US-Anmeldung eingereicht werden.

Meine Erfindung möchte ich möglichen Interessenten vorstellen. Wie verhindere ich die weitere Verbreitung vertraulicher Informationen?

Patentanmeldungen müssen das Kriterium der Neuheit erfüllen. Das heißt, die entsprechende Information darf zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht an die Öffentlichkeit gelangt sein.

Vertrauliche Informationen, die beispielsweise zwischen Herstellern und Zulieferern ausgetauscht werden, stellen definitionsgemäß noch keine Veröffentlichung dar, stehen dem Kriterium der Neuheit also nicht im Wege. Der Abschluss von Vertraulichkeitsvereinbarungen ist stets zu empfehlen. Unabhängig hiervon mindert ein früher Anmeldetag in jedem Fall das Risiko, dass im Prüfungsverfahren neuer, patenthindernder Stand der Technik gefunden wird.

Wie lange dauert das Prüfungsverfahren bei einer Patentanmeldung?

Auf diese Frage gibt es keine allgemeingültige Antwort. Wird der Prüfungsantrag sofort mit Einreichung der Patentanmeldung gestellt, so ist die Prüfungsabteilung gehalten, einen ersten Prüfungsbescheid innerhalb eines Jahres zu erlassen, so dass der Anmelder eine Hilfestellung für eventuelle Nachanmeldungen in der Hand hat. Einen Rechtsanspruch hierauf gibt es jedoch nicht.

Insgesamt ist eine Dauer des Prüfungsverfahrens von einigen Jahren, beispielsweise zwei bis drei Jahren, nicht ungewöhnlich. Im Fall einer vorherigen internationalen Patentanmeldung, d.h. PCT-Anmeldung, ist mit insgesamt noch längeren Verfahrensdauern zu rechnen.

Seit kurzem bietet ein Wettbewerber ein Produkt an, das mein Patent verletzt. Wie soll ich vorgehen?

In einem solchen Fall sind unterschiedlich scharfe Vorgehensweisen denkbar, die auch unterschiedliche Risiken mit sich bringen. Abhängig vom Einzelfall kann eine Abmahnung mit vorbereiteter Unterlassungsverpflichtungserklärung angebracht sein.

Um Risiken für das eigene Unternehmen nicht zu groß werden zu lassen, wird als erster Schritt häufig eine sogenannte Berechtigungsanfrage an den vermeintlichen Patentverletzer gerichtet. Das weitere Vorgehen kann dann von dessen Reaktion abhängig gemacht werden.

Ein US-Patent auf eine clevere technische Lösung ist vor kurzem abgelaufen. Wie kann ich die entsprechende Erfindung jetzt in Europa schützen?

Eine solche Möglichkeit gibt es nicht. Jede neue Patentanmeldung muss sich vom Stand der Technik abheben. Da auch das erloschene US-Patent zum Stand der Technik gehört, wird die entsprechende Lösung nirgends mehr patentierbar sein.

Allenfalls könnte die in dem US-Patent beschriebene Lösung als Anregung dienen, Produkte oder Verfahren weiterzuentwickeln, die dann zum Patent angemeldet werden können.